Der Anspruch auf Leistungen in der Pflegeversicherung ist davon abhängig, welcher Pflegegrad vorliegt und wie der Mensch versorgt wird (im eigenen Zuhause oder in einer Pflegeeinrichtung).
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf alle Leistungen der Pflegeversicherung. Die Höhe des Leistungsanspruches ist abhängig vom Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind auch die Leistungen.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch, da bei ihnen die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit nur gering sind. Bei diesem Personenkreis stehen der Erhalt der Selbstständigkeit und die Vermeidung schwerer Pflegebedürftigkeit im Vordergrund. Die Leistungen dienen der Stabilisierung des häuslichen Pflegearrangements.
Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege
Pflegebedürftige können bei häuslicher Pflege wählen zwischen Pflegesachleistungen, Pflegegeld und einer Kombination dieser Leistungen.
Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) durch einen Pflegedienst. Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem Haushalt gepflegt werden (zum Beispiel bei ihren Angehörigen); sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in Pflegeeinrichtungen gepflegt werden.
Die Pflegesachleistung beträgt je Kalendermonat:
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2: |
689,00€ |
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: |
1.298,00€ |
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: |
1.612,00€ |
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: |
1.995,00€ |
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld - dessen Umfang entsprechend - die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise, zum Beispiel durch einen Angehörigen, selbst sicherstellt.
Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2: |
316,00€ |
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: |
545,00€ |
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: |
728,00€ |
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: |
901,00€ |
Kombination von Geld- und Sachleistung
Nehmen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die ihnen zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhalten sie daneben ein anteiliges Pflegegeld.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist die Pflegeperson (zum Beispiel ein Angehöriger) wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen und bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor erstmaliger Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft war. Die Verhinderungspflege kann durch Angehörige, Nachbarn oder durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen werden.
Es besteht die Möglichkeit bis zu 50 v. H. des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege zu übertragen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Menschen, die in der Häuslichkeit gepflegt werden, können zusätzlich zur Pflegesachleistung bzw. dem Pflegegeld Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen. Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und sollen Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben und soziale Kontakte aufrecht zu erhalten. Die Angebote werden unterschieden in Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag (z. B. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen). Die Angebote zur Unterstützung im Alltag werden von den Ländern entsprechend landesrechtlicher Regelungen anerkannt.
Für die Nutzung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag steht der Entlastungsbetrag (s. u.) zur Verfügung. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können zudem bis zu 40 v. H. des Sachleistungsbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige erhalten einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, den Sie für
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen ambulanter Pflegedienste und
- Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag
einsetzen können.
Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (zum Beispiel Pflegebetten), die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Für die Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wie z. B. den Einbau einer bodengleichen Dusche oder die Verbreiterung von Türen, können Pflegebedürftige einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro erhalten.
Wohngruppenzuschlag
Pflegebedürftige, die mit mindestens zwei und maximal elf weiteren Pflegebedürftigen in einer ambulant betreuten Wohngruppen wohnen, erhalten einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich. Voraussetzung sind, dass eine gemeinschaftlich beauftragte Person organisatorische, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet und dass keine Versorgungsform vorliegt, die dem Angebot einer stationären Pflegeeinrichtung entspricht.
Wird eine Wohngruppe neu gegründet, haben die pflegebedürftigen Gründer Anspruch auf eine Anschubfinanzierung von bis zu 10.000 Euro.
Teilstationäre Pflege
Pflegebedürftige Menschen, die in der Häuslichkeit versorgt werden, können zusätzlich teilstationäre Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Zu den teilstationären Pflegeleistungen gehören die Tagespflege und die Nachtpflege. Teilstationäre Pflege kommt in Betracht, wenn häusliche Pflege nicht oder nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Der Anspruch beträgt je Kalendermonat maximal:
Für Pflegebedürftige der Pflegegrad 2: |
689,00€ |
Für Pflegebedürftige der Pflegegrad 3: |
1.289,00€ |
Für Pflegebedürftige der Pflegegrad 4: |
1.612,00€ |
Für Pflegebedürftige der Pflegegrad 5: |
1.995,00€ |
Wohngruppenmitglieder können teilstationäre Leistungen nur in Anspruch nehmen, wenn der MDK die Notwendigkeit festgestellt hat.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege kommt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Betracht, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr.
Es besteht die Möglichkeit, den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege zu übertragen.
Vollstationäre Pflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. Die Pflegekasse übernimmt für den Pflegebedürftigen im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Der Anspruch beträgt je Kalendermonat:
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2: |
770,00€ |
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: |
1.262,00€ |
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: |
1.775,00€ |
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: |
2.005,00€ |
Pflegeberatung
Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf Pflegeberatung durch speziell ausgebildete Pflegeberater. Auf Wunsch findet die Beratung auch in der eigenen Häuslichkeit statt.